Die Maklerprovision und ihre neuen Regeln
Vermittelt ein Makler eine Immobilie an einen Käufer oder Mieter, erhält er für seine erbrachte Leistung ein Erfolgshonorar. Dieses wird im Allgemeinen Provision oder auch Courtage genannt und berechnet sich in der Regel aus einem prozentualen Teil des Umsatzes. Die Höhe der Maklergebühr wird also unabhängig des tatsächlichen Aufwands bestimmt.
Bei der Vermittlung von Vermietungsobjekten legte der Gesetzgeber bereits im Juni 2015 das sogenannte Bestellerprinzip fest. Es besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, die Maklerprovision tragen muss. Der Makler kann die Gebühr frei verhandeln, darf hierbei allerdings nicht mehr als zwei Nettomonatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen.
Höhe der Courtage
Bei Vermittlungen von Verkaufsobjekten darf der Makler die Provision individuell festgelegen. Die obere Preisgrenze wird lediglich durch wucherhafte Preisvorstellungen des Maklers begrenzt. Die Maklergebühr kann in Innen- und/oder Außenprovision aufgeteilt werden. Die Innenprovision trägt der Auftraggeber, die Außenprovision die übrige Partei. Gerade in Regionen, in denen die Nachfragesituation nach Immobilien besonders hoch war, übernahmen meist die Immobiliensuchenden die gesamte Maklergebühr. Die Höhe der Provision bewegt sich in der Regel bei 5,95 % bis 7,14 % des Kaufpreises. Fällig ist die Zahlung der Courtage nach Zustandekommen des Kaufvertrags.
Seit dem 23.12.2020 hat sich nun auch die Provisionsverteilung im Verkaufsbereich geändert. Die Regierung hat hierfür das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ geschaffen. Die Paragrafen §§ 656 a bis 656 d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regeln die Provisionszahlung sowie die Beschaffenheit des Maklervertrags als Grundlage für den Provisionsanspruch. Konnte die Provision bislang nach Belieben in Innen- und/oder Außenprovision aufgeteilt werden, muss in Zukunft die Partei, die den Makler beauftragt, mindestens die Hälfte der Provision übernehmen. Außerdem muss die andere Partei die gegebenenfalls anfallende Außenprovision erst begleichen, sobald der Auftraggeber seinen Teil entrichtet hat.
Arten der Provisionszahlungen im Überblick
Es wird in Zukunft drei mögliche Szenarien für die Provisionsfestlegung geben.
Beim ersten Szenario wird der Makler sowohl vom Verkäufer als auch Käufer beauftragt (Doppelmakler) und erhält von beiden Parteien seine Maklergebühr. Verkäufer und Käufer übernehmen diese zu identischen Teilen.
Im zweiten Fall beauftragt der Verkäufer den Makler, hier muss der Verkäufer mindestens die Hälfte der im Maklervertrag festgelegten Provision tragen. Auf den Käufer kommt in diesem Szenario maximal die Hälfte der Maklergebühr zu.
Bei der letzten Möglichkeit übernimmt der Verkäufer, der den Vertrag mit dem Makler geschlossen hat, die Provision in voller Höhe.
Welche Auswirkungen haben die Neuerungen für Käufer und Verkäufer? Mit den Änderungen möchte man die Erwerbsnebenkosten der Immobiliensuchenden senken. Die Käufer sollen somit entlastet werden und die Finanzierung von Immobilien erleichtert werden. Verkäufer werden in Zukunft, sobald sie den Makler beauftragen, mindestens die Hälfte der Maklergebühr tragen müssen.