Gebäudeenergiegesetz – Wie hoch ist der IQ unserer Häuser?
Nach dem Energieeinspargesetz, der Energieeinsparverordnung sowie dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz trat Ende letzten Jahres das GEG (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Das GEG bündelt die drei vorgenannten Gesetze und Verordnungen und ordnet sich gleichzeitig der EU-Gebäuderichtlinie unter. Mit vollem Namen heißt es „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Was sind die wichtigsten Punkte?
Zweck und Ziel
Hintergrund des Dekrets ist, dass man einen klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland bis 2050 umsetzen möchte. Energie soll also möglichst sparsam und sinnvoll in den Gebäuden eingesetzt werden. Bei der Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom wird insbesondere auf erneuerbare Energien gesetzt. Als erneuerbare Energien definiert werden hier Geothermie, Umweltwärme, Solarenergie, Windenergie aus gebäudeintegrierten Windkraftanlagen sowie Biomasse beispielsweise aus Altholz oder Deponiegas.
Zum einen soll das Gesetz den Klimaschutz fördern, den CO2-Ausstoß reduzieren und fossile Ressourcen schonen, zum anderen möchte sich die Regierung immer weniger von Energieimporten abhängig machen. Die Energieversorgung soll also insgesamt nachhaltiger und selbstbestimmter gestaltet werden. Hierbei möchte man auch der sogenannten „Energiearmut“ entgegenwirken. Sie entsteht durch steigende Energiepreise und daraus resultierende erhöhte Wohnnebenkosten.
Nichtwohngebäude, die von einem öffentlichen Träger oder einer Behörde genutzt werden, sollen eine Vorbildfunktion einnehmen und soweit wie möglich den Bestimmungen entsprechen. Außerdem müssen diese Gebäude bereits seit 2019 nach der neuen Verfügung saniert oder errichtet werden.
Regelungen bei Neubauten
Neubauten sollen ab diesem Jahr als Null-Energie-Haus oder auch Niedrigstenergiehaus erstellt und beim Betreiben des Gebäudes auf mindestens eine Form von erneuerbaren Energien zur Energieversorgung zurückgegriffen werden. Ausnahmen bei technischer oder ökonomischer Unsinnigkeit bestätigen die Regel. Letztendlich soll der Primärenergiebedarf des entstehenden Gebäudes so niedrig wie möglich gehalten werden. Strom, der überwiegend selbst genutzt und gebäudenah erzeugt wird, wirkt sich positiv auf den Primärenergiebedarf aus. Um Energieverlusten entgegenzuwirken, müssen Wärmebrücken vermieden werden. Außerdem ist das Haus zukünftig möglichst luftundurchlässig zu errichten. Das GEG gibt Berechnungsverfahren sowie klare Richtlinien für die Berechnung des Energiebedarfs vor.
Richtlinien bei der Sanierung bestehender Gebäude
Bei der energetischen Sanierung eines bestehenden Gebäudes legt der Gesetzgeber Wert auf Sachkenntnis. Daher muss vor der Sanierung eine Begutachtung durch einen qualifizierten Energieberater stattfinden. Die Kosten für die Begehung kann man sich mit Zuschüssen der KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) teilweise erstatten lassen. Generell sind die staatlichen Förderungen und Zuschüsse für energieeffizientes Bauen und Sanieren nicht unerheblich. So sollte man sich vor Finanzierung der Vorhaben auf den Seiten der KfW oder Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) über die entsprechenden Unterstützungen informieren.
Mit dem GEG möchte der Staat Bestandsbauten energetisch möglichst nah an den Neubaustandard heranführen.
Austausch- und Nachrüstpflicht bei Heizung und Dach
Der Einbau von Ölheizungen oder Kohleheizungen soll ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen genehmigt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist auch die Nutzung von Ölheizkesseln, die 1991 oder früher eingebaut worden sind, nicht mehr gestattet. Bei einer Heizleistung zwischen vier und 400 kW dürfen Heizungen generell nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sein. Stichtag hierfür war der 01.02.2002. Eine Ausnahme bilden Heizkessel, die mit Niedrigtemperatur- oder Brennwerttechnik betrieben werden.
Auch der Wärmeverlust über die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach soll durch Dämmmaßnahmen minimiert werden. Für bereits bestehende Gebäude hat der Gesetzgeber die sogenannte Nachrüstpflicht beschlossen. Betroffen sind alle Gebäude, die mindestens vier Monate pro Jahr auf eine Innentemperatur von 19 Grad oder mehr beheizt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Entscheidend für die Dämmqualität ist der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke. Dieser darf laut den Bestimmungen 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten.
Inspektion von Klimaanlagen
Betreiber von Klimaanlagen sind per Gesetz dazu verpflichtet, diese einer energetischen Inspektion zu unterziehen. Dies gilt zumindest, sofern die Nennleistung für den Kältebedarf mehr als 12 Kilowatt beträgt. Die erste Inspektion wird nach 10 Jahren fällig, oder sobald wesentliche Bauteile der Anlage ersetzt werden. Ältere Anlagen, die vor Oktober 2018 mindestens 10 Jahre betrieben wurden, müssen sich bis Ende 2022 einer Prüfung unterziehen. Die Inspektion darf nur von fachkundigem Personal durchgeführt werden.
Das verrät der Energieausweis
In erster Linie soll der Energieausweis Informationen über die energetischen Merkmale der Immobilie liefern. Man unterscheidet zwischen dem Energiebedarfs- oder dem Energieverbrauchsausweis. Bei Ersterem wird der Endenergiebedarf des Gebäudes ermittelt, beim zweiten der Endenergieverbrauch. Eine Farbskala hilft Laien bei der Einordnung der Werte. Ein Energieausweis ist spätestens dann zu erstellen, wenn ein Nutzerwechsel des Gebäudes ansteht, also bei Verkauf oder Vermietung. Anhand des Energieausweises lässt sich außerdem ablesen, um welche Gebäudeart es sich handelt, wann das Gebäude errichtet worden ist und welches der primäre Energieträger ist. Überschreitet ein öffentlich genutztes Gebäude eine Fläche von 250 qm, besteht eine Aushangpflicht für den Energieausweis. Der Energieausweis behält seine Gültigkeit zehn Jahre lang, Ausstellungs- und Enddatum sind in dem Ausweis vermerkt.
Wie intelligent sollte ein Haus sein?
Die EU-Gebäuderichtlinie möchte mithilfe von intelligenten und vernetzten Immobilien für mehr Energieeffizienz in Gebäuden sorgen. Ein sogenannter Intelligenzindikator soll den Nutzern der Gebäude künftig Aufschluss über die Vorteile von Gebäudeautomatisierungen geben. Von den intelligenten Gebäuden verspricht man sich neben der besseren Nutzung von Energie, auch mehr Sicherheit und erleichterte Wartung.