Der Sachkundenachweis für Immobilienmakler und Wohneigentumverwalter
Die Neuregelung des Zugangs zum Makler- und Wohneigentumsverwalterberuf steht bevor. In Zukunft wird ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung verlangt. Mit diesem Entwurf, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorlegte, sind auch die Verbände insgesamt zufrieden. aber auch Nachbesserungswünsche werden vorgetragen.
Der neue Sachkundenachweis für Makler und Wohneigentumsverwalter (WEG)
Die Änderung des § 34 der Gewerbeordnung, die vor allem Immobilienmakler und Wohneigentumsverwalter betrifft, besagt, dass diese Gruppe nur dann noch eine Erlaubnis zur Tätigkeit erhält, wenn sie einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung vorlegen können. Wie schon heute muss die erforderliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse dargelegt werden.
Der Fach- und Sachkundenachweis wird in einer IHK-Prüfung erworben, die etwa 400,00 Euro kosten soll. Wer über einen beruflichen Ausbildungsabschluss verfügt, wird den Sachkundenachweis ohne Prüfung erhalten.
Zu den Prüfungsinhalten hat sich der Immobilienverband (IVD) in einem Gutachten geäußert. Als Mindestvoraussetzung gilt die Ausbildung zur Immobilienkauffrau oder Immobilienkaufmann. Im Gesetzentwurf selber wird nichts zum Prüfungsinhalt gesagt. Das ist der Rechtsordnung vorbehalten, die noch erstellt werden wird. Auch der Bundesverband der Immobilienwirtschaft (BVFI) und der Ring Deutscher Makler (RDM) haben sich zum Fach- und Sachkundenachweis für Immobilienmakler geäußert.
Wichtig ist auch die Neuerung, die die Berufs- und Vermögensschadenspflichtversicherung betrifft. Sie ist eine weitere Voraussetzung die Zulassung als Immobilienmakler oder WEG -Verwalterzu erhalten. Schon heute wird diese Verpflichtung von vielen organisierten Maklern und WEG-Verwaltern erfüllt.
Von den etwa 1.850 Mitgliedern des DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) verfügt die Mehrheit schon heute über eine Versicherung. Die 6000 IVD-Mitglieder müssen als Zugangsvoraussetzung in den Verband auch eine Vermögensschaden- und Betriebshaftpflichtversicherun
Die Anforderungen an Makler, die schon länger tätig sind (Alte-Hasen-Regelung)
Wer länger als sechs Jahre ununterbrochen als Immobilienmakler oder WEG am Markt tätig ist, muss nach dem vorliegenden Entwurf keine Sachkundeprüfung ablegen. (Alte-Hasen-Regelung) Diese Gruppe kann mit langjähriger Erfahrung und Berufspraxis punkten. Der Gesetzgeber erkennt ihr erworbenes Wissen, ihre Berufspraxis und ihre Erfahrungen als Qualifikationen an. Sie müssen aber ihre Kompetenzen gegenüber der Aufsichtsbehörde durch Unterlagen aufzeigen. Konkret bedeutet das, dass sie mindestens sechs Jahre Tätigkeit als Makler oder WEG-Verwalter durch Unterlagen vorweisen können. Die Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO bei Maklern und die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO bei Verwaltern soll mit zu den Dokumenten gehören, die als Nachweis den Behörden vorgelegt werden können. Für die Wohneigentumsverwalter ändert sich ab dem Jahr 2016, dass sie die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit geordneter Vermögensverhältnisse erfüllen müssen und dass sie eine Vermögensschadenhaftpflichtver
Makler und Wohneigentumsverwalter sind weniger als 6 Jahre tätig
War der Makler oder WEG-Verwalter weniger als 6 Jahre auf dem Markt tätig, bevor die Regelung in Kraft tritt, muss er eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen. Hiernach müssen sie eine Prüfung über ihre Sachkunde und ihre Fähigkeiten bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen. Im Weiteren müssen sie einen Nachweis über den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtve
Der Entwurf sieht auch vor, dass der WEG sein Personal stärker kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter. Er soll die Mitarbeiter prüfen, wenn sie an der Verwaltertätigkeit mitwirken. Unter mitwirkenden Aufgaben werden etwa die Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung oder das Erstellen von Abrechnungen verstanden.
Wie sich die Qualifikationen im Einzelnen gestalten, muss durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Zu der Regelung muss auch gehören, welche Qualifikationen akzeptiert werden können.